Glossar
Bei einer notariellen Beurkundung von Willenserklärungen erforscht der Notar den Willen der Beteiligten, klärt den Sachverhalt, belehrt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und gibt ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wieder. Dabei achtet er darauf, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Die vom Notar formulierte Niederschrift wird den Beteiligten vorgelesen, dann von ihnen genehmigt. Schließlich ist die Niederschrift von den Beteiligten und vom Notar zu unterschreiben.
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss der Notar ebenfalls eine Niederschrift aufnehmen.
Das Original der Niederschrift wird in der Regel beim Notar verwahrt.
sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z.B. Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen).
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch kann jeder die Eigentumslage, die genaue Beschreibung des Grundstücks und dessen mögliche Belastungen (Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken) entnehmen. Es ist ein öffentliches Register, auf das man sich verlassen kann. für die Vertragsparteien ein und erläutert dessen Inhalt.
Viele Käufer oder Eigentümer einer Immobilie finanzieren einen Teil des Kaufpreises oder einen Umbau oder eine Sanierung über einen Bankkredit. Die Bank und der Darlehensnehmer schließen einen Darlehensvertrag. Im Darlehensvertrag wird vereinbart, wie das Darlehen zurückgezahlt wird und wie viel Prozent Zinsen zu zahlen sind.
Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars, auf das und von dem aber Geld überwiesen wird, das Anderen gehört. Die Führung des Notaranderkontos ist eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe des Notars. In der Verwahrungsanweisung wird der Notar von den Beteiligten angewiesen, unter welchen Voraussetzungen er Gelder von Anderen (z.B. Kaufpreis für ein Grundstück) entgegennehmen und auszahlen soll. Dabei hat der Notar strenge Vorgaben zu beachten.
sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung.
geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu nutzen (z.B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen oder Gartenflächen).
Wenn eine Vertragspartei Privatperson ist (Verbraucher) und die andere Unternehmer, handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchervertrag. Dann hat der Notar darauf zu achten, dass dem Verbraucher der Text des beabsichtigten Vertrages (Vertragsentwurf) mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Beurkundungstermin zugehen.
Die Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts. Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) sichert den Anspruch des Verkäufers auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten Grundstück. Rechte und Belastungen, die im Rang nach einer Vormerkung eingetragen werden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam.
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