Notar in Magdeburg – Die Kanzlei Karsten Herrenkind

Der eingetragene Verein

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister setzt eine Anmeldung voraus, die der notariellen Beglaubigung bedarf. Mit der Eintragung eines Vereins erwirbt dieser seine Rechtsfähigkeit und wird zum eingetragenen Verein (e.V.). Auch die Personen des vertretungsberechtigten Vorstands des Vereins (§ 26 BGB) werden in das Vereinsregister eingetragen. Dies ist wichtig, damit der Vorstand seine Vertretungsbefugnis nachweisen kann.

Wird die Satzung des Vereins oder werden die Personen des Vorstands geändert, bedarf dies wieder der notariell beglaubigten Anmeldung und der Eintragung in das Vereinsregister.

Die Gerichte, die das Vereinsregister führen, achten sehr darauf, dass die Vereinsversammlungen ordnungsgemäß einberufen wurden, die Beschlüsse korrekt protokolliert und unterschrieben sind und neben der notariell beglaubigten Anmeldung alle erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht werden. Der Teufel steckt hier oft im Detail!

Bei der Formulierung und Beglaubigung der Registeranmeldung und der Abfassung von Beschlüssen und Protokollen unterstütze und berate ich Sie gern.

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