Wohnungskauf
Ein Haus kann auch in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt sein. Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt nicht nur Eigentum an der Wohnung
( Sondereigentum * ), sondern gleichzeitig einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht (gemeinschaftliches Eigentum * ).
Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt ist, steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des Gebäudes und die Freiflächen stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, sofern nicht Sondernutzungsrechte * eingeräumt wurden.
Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses entsteht, wenn das Grundstück samt Haus in einer notariellen Teilungserklärung aufgeteilt wird. Jede Wohnung wird in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentümer der Wohnungen bilden eine Gemeinschaft, die ihre Spielregeln braucht. Gesetzliche Regeln enthält das Wohnungseigentumsgesetz. Dieses wird durch eine Gemeinschaftsordnung und durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergänzt.
Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse sind deshalb wichtige Unterlagen. Ein Käufer, der sie sich vor der Beurkundung * des Kaufvertrages nicht genau anschaut, riskiert böse Überraschungen. Auch über das Hausgeld, das meist monatlich gezahlt wird, und über Instandhaltungsrücklagen sollte sich der Käufer vor Vertragsabschluss informieren.
Der Inhalt des Kaufvertrages ähnelt dem Grundstückskaufvertrag. Der Notar klärt ergänzend, ob die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist und holt diese ggf. ein.
Darüber hinaus wird vereinbart, wann der Käufer anstelle des Verkäufers die Rechte und Pflichten des Mitgliedes der Eigentümergemeinschaft übernimmt (insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Hausgeldes).
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